Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz

Sicherheitsfachkraft nach ArbSchG und ASiG
Die Rechtsgrundlage für die schriftliche Bestellung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit bzw. Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte bildet das Arbeits-Sicherheits-Gesetz (ASiG). Sie wird durch die Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 2, konkretisiert. Die Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2 setzen sich aus zwei Teilen der Betreuung zusammen, die beide erbracht werden müssen. Hierbei handelt es sich um die Grundbetreuung und den betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Sie bilden zusammen die Regelbetreuung der Beschäftigten in den Betrieben durch Sicherheitsfachkräfte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte.
Die Grundbetreuung wird durch feste Einsatzzeiten pro Mitarbeitenden und Jahr für alle Betriebe in einem ausreichenden Umfang gesichert. Die Verteilung der Aufgaben und Einsatzzeiten im einzelnen legt der Arbeitgeber bzw. Auftraggebende gemeinsam mit seinem Betriebsarzt und seiner Sicherheitsfachkraft bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit fest. Dabei soll keiner von beiden weniger als 20% des Gesamtaufwands übernehmen. Die Grundbetreuungszeit für jeden Beschäftigten muss mindestens 0,2 Stunden jährlich betragen. Zur Grundbetreuung zählt unter anderem die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung. Auch die allgemeine Beratung von Arbeitgeber und Auftraggebenden, Führungskräften, betrieblicher Interessenvertretungen und Beschäftigten fällt in diesen Aufgabenbereich, ebenso die Untersuchung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und ähnlichen Vorkommnissen.
Der individuell anfallende betriebsspezifische Teil der Betreuung wird durch den Arbeitgeber oder Auftraggebenden selbstständig ermittelt. Hierzu gehören zum Beispiel die Beratung bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren oder arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach unterschiedlichen Rechtsvorschriften. Die Einsatzzeiten von Sicherheitsfachkräften bzw. Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten für eine garantierte Grundbetreuung und eine individuelle betriebsspezifische Betreuung werden durch die DGUV Vorschrift 2 festgelegt.
Für Kleinbetriebe sind in der DGUV Vorschrift 2 folgende Ausnahmeregelungen vorgesehen:
- In Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten besteht als Ausnahme zur Regelbetreuung die Möglichkeit einer alternativen Betreuung. Hierfür kann der Unternehmende sich selbst in Fragen des Arbeitsschutzes schulen lassen und die Aufgaben der Sicherheitsfachkraft bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit übernehmen (Unternehmermodell).
- Unternehmen mit einer Anzahl zwischen 11 und 50 Beschäftigten können sich zwischen der alternativen Betreuung und der Regelbetreuung entscheiden, wenn ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder ihre zuständige Unfallkasse keine niedrigere Beschäftigungszahl als Grenze für diese Wahlmöglichkeiten bestimmt hat.
- Für Krankenhäuser und Hochschulkliniken beträgt die Einsatzzeit für die Grundbetreuung 1,5 Stunden pro Mitarbeitenden und Jahr für Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen. Für Vorsorgekliniken und Reha-Kliniken sowie Arztpraxen beträgt die Einsatzzeit 0,5 Stunden pro Mitarbeitenden und Jahr für Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen.
Als ausgebildete Sicherheitsfachkraft bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfüge ich über eine einschlägige praktische Berufserfahrung von mehr als 2 Jahren als Fachkraft für Schutz und Sicherheit sowie auch als Industriemeister mit der Fachrichtung Brandschutz. Als schriftlich bestellte und beauftragte Sicherheitsfachkraft bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit habe ich die Aufgabe, den Arbeitgeber oder den Auftraggebenden beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Ich verfüge aber über keine direkte Weisungsbefugnis, außer in akuten Gefahren- und Notfallsituationen, sondern eine Berichtsfunktion direkt der jeweiligen Geschäfts- und Unternehmensleitung.
Nach §§5 und 6 des ASiG haben Sicherheitsfachkräfte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit insbesondere Pflichten, wie beispielsweise die Förderung der Arbeitssicherheit, die Überwachung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung, die Beratung des Arbeitgeber bzw. Auftraggebenden über Belange des Arbeitsschutzes, die Kontrolle und Überwachung, sicherheitstechnische Überprüfung der Betriebsanlagen und technischen Arbeitsmittel, Mitwirkung bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten, die Belehrung der Betriebsangehörigen über die Einrichtung und über Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sowie die Aufklärung, Information und Unterweisung von Beschäftigten.
Die Kosten liegen zwischen 80,00€ und 150,00€ pro angefangener Stunde für die Tätigkeiten einer Sicherheitsfachkraft bzw. einer Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen der schriftlichen Bestellung oder Beauftragung. Über die einzelnen Rahmenbedingungen sowie den anfallenden Kosten, sollten wir uns im Vorfeld absprechen und einig werden. Dazu können Sie mich sehr gerne telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular auf der Startseite dieser Homepage entsprechend kontaktieren. Ich freue mich, wenn ich Ihnen mit Ihrem Anliegen weiterhelfen kann!

Sicherheitsbeauftragter gemäß ASiG & ArbSchG
Die Erfahrung zeigt, dass es sich speziell im Arbeitsschutz als auch in der Arbeitssicherheit generell bewährt hat, die Mitarbeitenden aktiv zu beteiligen. Eine Schlüsselrolle bei der aktiven Beteiligung der Mitarbeitenden bei der Gestaltung von Sicherheit und Gesundheit spielen die Sicherheitsbeauftragten. Auch der Gesetzgeber und die Unfallversicherungsträger sehen in den Sicherheitsbeauftragten die Akteure, die in den Unternehmen bzw. Betrieben die Maßnahmen des Präventionsauftrags unterstützen und die in die Organisation des Arbeitsschutzes aktiv einzubinden sind.
Die Sicherheitsbeauftragten kennen die Stärken und Schwächen der Beschäftigten bzw. Werktätigen, mit denen sie tagtäglich zusammenarbeiten, und die Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse vor Ort. Zur sozialen Kompetenz gehört es, diese Kenntnisse bei verschiedensten Anlässen engagiert zum Wohle der Kollegen einzubringen.
Die Sicherheitsbeauftragten sprechen die "Sprache" der Beschäftigten bzw. der Werktätigen, sie verfügen idealerweise über Fingerspitzengefühl im Umgang mit ihren Gesprächspartnern, und sie müssen von diesen anerkannt sein. Sie sind das Bindeglied zwischen dem Managementsystem und den Mitarbeitenden in den Fragen von Sicherheit und Gesundheit und füllen die Forderung nach Mitarbeiterbeteiligung mit Leben.
Diese Aufgabenbeschreibung wird in der betrieblichen Wirklichkeit hauptsächlich kleinerer und mittlerer Unternehmen und Betriebe jedoch leider nicht überall 1:1 umgesetzt. Der Sicherheitsbeauftragte wird zwar häufig formal bestellt bzw. bestimmt, besitzt allerdings nicht immer die notwendige fachspezifische Aus- und Fortbildung und ist auch häufig nicht so in die Arbeitsschutz- und Sicherheitsorganisation des Betriebes oder des Unternehmens eingebunden, dass er erfolgreich und effizient im Sinne des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit wirken könnte.
Als aus- und fortgebildete Sicherheitsfachkraft und auch als Sicherheitsbeauftragter besitze ich als Ansprechpartner für Ihre Mitarbeitenden, Beschäftigten oder Werktätigen, die erforderlichen sowie die notwendigen Fach- und Sachkenntnisse im Arbeitsschutz und in der Arbeitssicherheit und setze diese engagiert und tatkräftig zum Wohl aller Beschäftigten bei Ihnen im Betrieb bzw. Unternehmen um.
Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat neue Wege bei der Bestimmung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten beschritten. Ziel dieser Regelung ist es, durch eine geeignete Auswahl und eine geeignete Anzahl von Sicherheitsbeauftragten eine möglichst hohe Wirkung im Arbeitsschutz und in der Arbeitssicherheit zu erzielen. Dabei sind die fünf Ausschlusskriterien entscheidend:
- Räumliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
- Zeitliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
- Fachliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
- Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb bzw. im Unternehmen,
- Anzahl der Beschäftigten, Mitarbeitenden bzw. Werktätigen.
Im Regelfall erfolgen die Festlegungen der benötigten Anzahl an Sicherheitsbeauftragten im Unternehmen bzw. im Betrieb nach einer Diskussion im Arbeitsschutzausschuss (ASA), weil damit alle betrieblichen Verantwortlichen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit eingebunden sind. Dort können alle weiteren Schritte der Regelungen intensiv besprochen werden. In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten muss gemäß §22 SGB VII der Unternehmer mindestens einen Sicherheitsbeauftragten schriftlich bestellen.
Weitere Informationen zur Bestellung und zum Einsatz von Sicherheitsbeauftragten sind der DGUV Information 211-042 zu entnehmen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen mit meinem "Know-how" fachberatend zu Verfügung, damit alle Punkte Ihres Anliegens aufgeklärt werden können und eventuelle weitere Rahmenbedingungen, anfallender Kostenrahmen und der aufzubringende Zeitaufwand auch im Sinne einer möglichen schriftlichen Bestellung besprochen und geklärt werden können. Selbstverständlich sollte der Tätigkeitsumfang auch gleichzeitig mit besprochen werden.
Die Kosten liegen zwischen 20,00€ und 45,00€ pro angefangener Stunde für die schriftlich bestellten und beauftragten Dienstleistungen als Sicherheitsbeauftragter in Ihrem Unternehmen. Alle Einzelheiten der Rahmenbedingungen sollten vor einer schriftlichen Bestellung und Beauftragung detailliert abgesprochen und schriftlich festgehalten werden, damit keine Unstimmigkeiten auftreten können.
Dazu können Sie mich sehr gerne telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular auf der Startseite dieser Internetpräsenz des Sanitätswerk Lübke kontaktieren. Ich freue mich über Ihre Kontaktaufnahme!

Betriebsanweisungen nach ArbSchG und BetrSichV
Der Arbeitgeber muss für alle Tätigkeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, geeignete Anweisungen erstellen. Für Arbeitsmittel und Gefahrstoffe sind Betriebsanweisungen vorgeschrieben. Sie müssen den Beschäftigten vor Beginn einer Tätigkeit bekannt sein. Ihre Erstellung und Weitergabe hat schriftlich zu erfolgen.
Betriebsanweisungen haben die gesetzliche Grundlage in §§4 und 9 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), in §14 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und in §9 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Arbeitsanweisungen sind gesetzlich nicht gefordert. Sie regeln die qualitätsgerechte Durchführung einer Tätigkeit.
Betriebsanweisungen sind für Beschäftigte wichtige Informationsquellen. Im Gegensatz zu umfangreichen Betriebsanleitungen sind Betriebsanweisungen Dokumente, die in übersichtlicher Form über Gefahren und Möglichkeiten zu deren Vermeidung informieren. Durch sie stehen für die Beschäftigten die notwendigen Informationen zur sicheren Handhabung von Gefahrstoffen und zum sicheren Betrieb von Maschinen und Anlagen in ausreichendem Umfang zur Verfügung.
Das Ziel jeder Betriebsanweisung besteht in der Sicherstellung des sicherheitsgerechten Verhaltens der Beschäftigten. Betriebsanweisungen weisen ausschließlich auf Gefahren und deren Vermeidung hin. Die Grundlage jeder Betriebsanweisung wird daher durch eine Gefährdungsbeurteilung gebildet.
Betriebsanweisungen orientieren sich am Qualifizierungszustand der jeweiligen Beschäftigten. Um die Lesbarkeit zu erleichtern und die Akzeptanz bei den Beschäftigten zu erhöhen, sind eine verständliche Sprache und ein überschaubarer Umfang einzuhalten. Dieser soll zwei DIN A 4-Seiten nicht überschreiten. Grundlegende technische Details gehören nicht in Betriebsanweisungen. Zum Sicherstellen, dass von allen Beschäftigten die Informationen der Betriebsanweisungen gelesen werden können, müssen sie in den Landessprachen der Beschäftigten oder einer von den Beschäftigten lesbaren Sprache abgefasst sein.
Der Inhalt von Betriebsanweisungen beschränkt sich auf ein eingegrenztes Arbeitsfeld. In der Betriebsanweisung wird die Gefährdungen bei der Tätigkeit mit einem Gefahrstoff, bei der Bedienung einer Maschine oder der Bedienung eines Anlagenteils beschrieben. Maschinen und Anlagenteile werden in der BetrSichV als Arbeitsmittel bezeichnet.
Bei der Tätigkeit mit einem Gefahrstoff ist eine Betriebsanweisung für Gefahrstoffe nach §14 GefStoffV notwendig und erforderlich. Bei dieser Tätigkeit kann es sich z.B. um einen Umfüllvorgang handeln, bei dem eine ätzende Lauge aus einem Behälter heraus in kleinere Kanister gefüllt wird.
Bei der Bedienung von Maschinen und Anlagenteilen ist eine Betriebsanweisung für Arbeitsmittel nach §4 ArbSchG notwendig und erforderlich. Bei dieser Tätigkeit kann es sich um die Bedienung einer Zahnradpumpe an einer Abfüllstation für Gefahrstoffe handeln.
Die Gefährdungen, die von Maschinen, Anlagenteilen und Gefahrstoffen ausgehen, sind unterschiedlich. Daher ist es notwendig, für jede Maschine, jeden Anlagenteil und jeden Gefahrstoff eine eigene Betriebsanweisung zu erstellen. Wird in verschiedenen Arbeitsbereichen mit gleichen Gefahrstoffen und Maschinen sowie Anlagenteilen gearbeitet, können die gleichen Betriebsanweisungen genutzt werden. Spezifische Daten, wie Telefonnummern, müssen entsprechend geändert werden.
Mögliche Inhalte einer Betriebsanweisung sind:
- Maßnahmen der Ersten Hilfe,
- Gefahren für Mensch und Umwelt,
- Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln,
- Verhalten bei Störungen oder bei Unfällen,
- sachgerechte Entsorgung von Gefahrstoffen,
- Anwendungsbereiche der Betriebsanweisung,
- Instandhaltung von Maschinen oder Anlagenteilen und
- Aufgaben des verantwortlichen Verfassenden der Betriebsanweisung sowie Datum der Erstellung.
Diese Stichpunkte finden in Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe und Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel Anwendung. Die Formulierungen der Betriebsanweisungen müssen in allen aufgezählten Stichpunkten so konkret wie möglich sein. Hierdurch werden Verwechselungen vermieden.
Die eindeutige Angabe aller Schutzmaßnahmen in Betriebsanweisungen, ermöglicht den Beschäftigten, während ihrer Tätigkeit oder im Rahmen eines Unfalls das richtige Verhalten und die notwendigen und erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Mehrdeutige Angaben oder unbestimmte Begriffe an dieser Stelle führen zu Fehlern und müssen daher unbedingt vermieden werden.
Die Bekanntgabe einer Betriebsanweisung erfolgt vor der ersten Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels oder der ersten Tätigkeit mit einem Gefahrstoff. Dies geschieht in einer nachweislich dokumentierten Sicherheitsunterweisung.
Die Geltungsdauer von Betriebsanweisungen ist nicht begrenzt. Betriebsanweisungen müssen jedoch an neue Erkenntnisse und technische Änderungen angepasst werden.
Dazu stehe ich Ihnen sehr gerne fachberatend zur Verfügung. Sie können mich telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular auf der Startseite der Homepage, des Sanitätswerk Lübke. Ich freue mich auf Ihre Anfrage mit Ihrem individuellen Anliegen!

Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG
Gefährdungsbeurteilungen ermöglichen die systematische Ermittlung von Unfall- und Gesundheitsgefahren. Sie sind eine wichtige Voraussetzung zum Schutz aller Beschäftigten. Eine Gefährdung zu beurteilen bedeutet, die Ursachen, die zu Unfällen bei der Arbeit führen können, gezielt zu ermitteln, zu bewerten und wirksame Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen. Nur wer die Gefährdungen in seinem Betrieb wirklich kennt, kann wirksam und auch kosteneffektiv die richtigen Mittel einsetzen, um den Schutz seiner Beschäftigten zu gewährleisten. Diese Überlegung gilt auch für die Bewertung von Gesundheitsgefahren. Diese führen in der Regel nicht zu Unfällen, können aber unter ungünstigen Umständen Berufskrankheiten auslösen.
Gefährdungsbeurteilungen können so mit dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit, die Wirtschaftlichkeit und das Image eines Unternehmens, eines Betriebes oder einer Einrichtung durch verantwortliches Handeln ("responsible care") im Sinne des Schutzes der Mitarbeitenden zu verbessern.
Die rechtlichen Grundlagen der Gefährdungsbeurteilungen werden durch das ArbSchG gelegt. Durch die Berufsgenossenschaften wird in der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", die Bedeutung von Gefährdungsbeurteilungen nochmals hervorgehoben.
Die Art der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen ist in den Gesetzesvorgaben nicht geregelt. Der Gesetzgeber hat den Betrieben dadurch einen breiten Spielraum für die Gefährdungsbeurteilungen gelassen. Durch die Vielfältigkeit von Gefahrenquellen und Gefährdungsfaktoren ist es allerdings sinnvoll, Gefährdungsbeurteilungen im Team oder mit fach- und sachkundigen Personen durchzuführen. Das stellt sicher, dass die Ergebnisse die Beschäftigten umfassend schützen. Durch die Einbeziehung der Beschäftigten in die Gefährdungsbeurteilung wird zusätzlich zur Qualität auch die Akzeptanz der Ergebnisse erhöht.
Handelt es sich um gleichartige Arbeitsbedingungen oder sich stark ähnelnde Tätigkeiten, dann ist die Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Die Ergebnisse können auf die anderen Arbeitsplätze und Tätigkeiten übertragen werden. Die Bezeichnungen der Arbeitsplätze und eventuell der Ansprechpartner müssen entsprechend geändert werden.
Gefährdungsbeurteilungen müssen an allen Arbeitsplätzen durchgeführt werden. Ihre Durchführung wird beispielsweise bei der Einführung neuer Stoffe und Arbeitsmittel, Änderung von Arbeits- und Verkehrsbereichen, Änderung von Arbeitsverfahren und Tätigkeitsabläufen, Änderung der Betriebsorganisation, Änderung des Standes der Technik, Auftreten von Unfällen und Berufskrankheiten, und beim Auftreten von gefährlichen Situationen (Beinaheunfällen) erneut notwendig.
Die Ergebnisse von Gefährdungsbeurteilungen sind stets auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Sind die aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung resultierenden Arbeitsschutzmaßnahmen nur unzureichend wirksam, muss die Gefährdungsbeurteilung aufgrund dieser Erkenntnisse erneut durchgeführt werden.
Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten müssen seit dem 21.08.1997 über Unterlagen verfügen, aus denen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen, die festgelegten Maßnahmen sowie das Ergebnis ihrer Überprüfungen ersichtlich sind. Nach §6 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen und die darin festgelegten Maßnahmen zu dokumentieren. Ebenso ist das Ergebnis der Überprüfung der durchgeführten Maßnahmen auf deren Wirksamkeit zu dokumentieren. Die Form dieser Dokumentation ist nicht vorgeschrieben. Die Dokumentation ist ein wertvolles Hilfsmittel zur Durchführung der betrieblichen Sicherheitsarbeit und kann zur Unterweisungsunterstützung herangezogen werden.
Über die einzelnen Rahmenbedingungen sowie den anfallenden Kosten, sollten wir uns im Vorfeld absprechen und einig werden. Dazu können Sie mich sehr gerne telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular auf der Startseite dieser Homepage entsprechend kontaktieren. Ich freue mich, wenn ich Ihnen mit Ihrem Anliegen weiterhelfen kann!

Gefahrstoffkataster nach GefStoffV und BetrSichV
Ein Gefahrstoffkataster gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist eine zusammenfassende Auflistung der in einem Objekt bzw. Gebäude eingesetzten Gefahrstoffe. Darin sind Reinstoffe, Stoffgemische und Zubereitungen aufgelistet, die u.a. unterschiedliche Gefährlichkeitsmerkmale erfüllen:
- brandfördernd,
- hoch- und leichtentzündlich,
- entzündlich,
- explosionsgefährlich,
- (sehr) giftig,
- gesundheitsschädlich,
- ätzend,
- reizend,
- sensibilisierend,
- krebserzeugend (kanzerogen),
- fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch),
- erbgutverändernd (mutagen),
- umweltgefährlich.
Im Gefahrstoffkataster wird auch aufgeführt, wie und wo diese Stoffe aufbewahrt und verwendet werden dürfen. Das Gefahrstoffkataster dient dem Schutz aller Objekt- und Gebäudenutzer, kann aber auch ein relevanter Punkt des Qualitätsmanagement sein.
Das Gefahrstoffkataster ist eine notwendige und erforderliche Voraussetzung für die Durchführung der für Unternehmen und Betriebe verpflichtenden Gefährdungsbeurteilung (GFB). Neben der sicheren Lagerung und möglicher Brandschutzforderungen bilden Sicherheitsdatenblätter (SDB) und Betriebsanweisungen (BA) eine wichtige Grundlage zum sicheren und umweltverträglichen Umgang mit den eingesetzten Gefahrstoffen. Denn um eine ausreichende Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung zu haben, sollte das Gefahrstoffkataster möglichst viele Informationen enthalten.
Die Pflicht, ein Gefahrstoffkataster zu erstellen, ergibt sich aus § 6 Absatz 12 der GefStoffV. Der Absatz verpflichtet alle Arbeitgebenden dazu, ein Gefahrstoffkataster bzw. Gefahrstoffverzeichnis zu erstellen, sobald sie mit gefährlichen Stoffen und Gütern oder Gemischen arbeiten. Diese s.g. "Gefahrstoffkatasterpflicht" gilt für alle Unternehmen und Betriebe - außer für solche, in denen ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung ausgeübt werden (nach § 6 Absatz 13 GefStoffV). Die technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 400 konkretisiert diese Pflichten zur Erstellung eines Gefahrstoffkatasters.
Als ausgebildete Sicherheitsfachkraft (Fachkraft für Arbeitssicherheit) und Gefahrstoffbeauftragter biete ich Ihnen die Erstellung, Überprüfung, Aktualisierung sowie die Bearbeitung Ihres Gefahrstoffkataster als auch den dazugehörigen Sicherheitsdatenblättern, gemäß GefStoffV sowie der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) an. Natürlich kann ich Ihnen auch bei den notwendigen und erforderlichen Betriebsanweisungen ebenfalls weiterhelfen.
Änderungen der Nutzung von Gefahrstoffen in Ihrem Objekt bzw. Gebäude, wie neue Gefahrstoffe, Nutzung in andere Arbeitsbereiche oder die Einstufung des Gefahrstoffs sollten übrigens unverzüglich im Gefahrstoffkataster dokumentiert und eingearbeitet werden. Dass dies sinnvoll ist, werden nicht nur diejenigen bestätigen, die schon einmal versucht haben, Expositionen zu ermitteln, die zehn oder zwanzig Jahre zurückliegen.
Über die einzelnen Rahmenbedingungen sowie den anfallenden Kosten für Gefahrstoffkataster, sollten wir uns im Vorfeld absprechen und einig werden. Es gibt die Auswahl zwischen analogen und digitalen Gefahrstoffkatastern. Welches dieser Systeme für Sie in Frage kommen würde, können wir sehr gerne in einem Fachberatungsgespräch zusammen erörtern. Das gleiche gilt auch für die Sicherheitsdatenblätter als auch für die Betriebsanweisungen. Dazu können Sie mich sehr gerne telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular auf der Startseite dieser Homepage entsprechend kontaktieren. Ich freue mich, wenn ich Ihnen mit Ihrem Anliegen weiterhelfen kann!

Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionspläne

Psychologische Erstbetreuung im Betrieb
Betriebliche psychologische Erstbetreuung ist die durch Arbeitgebende kurzfristig und ereignisnah angebotene methodisch-strukturierte, nicht-therapeutische psychosoziale Beratung und Unterstützung für Betroffene von traumatischen Ereignissen durch speziell qualifizierte Erstbetreuende.
Die betriebliche psychologische Erstbetreuung beinhaltet die Bedürfnis- und Bedarfserhebung, die psychische Stabilisierung sowie die Vermittlung in das soziale Netzwerk der Betroffenen und/ oder in mittel- und gegebenenfalls längerfristige psychosoziale Hilfen in Anlehnung an die DIN 13050.
Bei der Erstbetreuung kommt es im Wesentlichen darauf an, sich um Betroffene zu kümmern, mit ihnen zu reden und ihnen emotionalen Beistand zu geben. Die betriebliche psychologische Erstbetreuung wird ereignisnah erbracht. Das bedeutet in Anlehnung an das Verlaufsmodell, möglichst sofort, im günstigsten Fall noch am Ereignisort. Falls das aus arbeitsorganisatorischen Gründen nicht möglich ist, kann eine Erstbetreuung bis zu 48 Stunden nach dem Ereignis stattfinden und kann entweder intern durch speziell ausgebildete Beschäftigte des Betriebes oder extern durch einen speziellen Dienstleister, wie das Sanitätswerk Lübke erfolgen.
Betriebliche psychologische Erstbetreuung ist angebracht, wenn typische Merkmale eines traumatischen Ereignisses oder Symptome einer Traumatisierung vorliegen. Merkmale eines traumatischen Ereignisses:
- Bedrohung des eigenen Lebens oder der körperlichen oder psychischen Unversehrtheit.
- Eigene schwere körperliche Verletzungen oder Schädigungen.
- Erleben absichtlicher Verletzung oder Schädigung direkter Kontakt mit schwer verletzten, sterbenden oder toten Personen (auch Sichtkontakt).
- Gewaltsamer oder plätzlicher Verlust nahestehender Personen (z.B. unmittelbare Kolleginnen und Kollegen).
- Beobachtung von Gewalt gegenüber nahestehenden Personen.
In der Verantwortung des Unternehmers beziehungsweise der Unternehmerin liegt es, ein betriebsspezifisch ausgerichtetes Betreuungskonzept sowie eine Gefährdungsbeurteilung für die betriebliche psychologische Erstbetreuung festzulegen. Dazu gehören die innerbetrieblichen Strukturen und Abläufe und die notwendige Ausstattung sowie die Sicherstellung einer psychologischen Erstbetreuung für alle potenziell betroffenen Beschäftigten. Arbeitgebende können sich dabei z.B. an den Handlungsphasen der DGUV orientieren und sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den betriebsärztlichen Dienst unterstützen lassen. Außerdem sollten die Interessenvertretungen mit einbezogen werden. Selbstverständlich können Sie sich auch direkt an das Sanitätswerk Lübke wenden, damit Sie die nötige Sicherheit direkt aus einer Hand erhalten!
Über die einzelnen Rahmenbedingungen sowie den anfallenden Kosten für eine betriebliche psychologische Erstbetreuung, sollten wir uns im Vorfeld absprechen und einig werden. Über eine Gefährdungsbeurteilung und/ oder ein Betreuungskonzept, können wir sehr gerne in einem Fachberatungsgespräch zusammen erörtern und detailliert besprechen. Dazu können Sie mich sehr gerne telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular auf der Startseite dieser Homepage entsprechend kontaktieren. Ich freue mich, wenn ich Ihnen mit Ihrem Anliegen weiterhelfen kann!

Überprüfung von Sicherheitseinrichtungen
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Überprüfung von Notfallausrüstungen
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Arbeitssicherheit in Chemieanlagen
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Arbeitssicherheit auf Großbaustellen
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Arbeitssicherheit in Sonderbauwerken
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Arbeitssicherheit in Lagerbetriebsstätten
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